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Unsere Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Tumororthopädie“ (AMSOS Austrian Musculoskeletal Oncology Society)
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich

§2 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

1) Festlegen von Ausbildungsrichtlinien für die Tätigkeit als Tumororthopäde
2) Plattform für assoziierte Fachrichtungen (Radiologie, Pathologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Onkologie, Plastische Chirurgie, Gefässchirurgie, Pädiatrie)
3) Förderung der Wissenschaft in der Tumororthopädie auf der Basis des Wiener Knochengeschwulstregisters
4) Vorgabe von Leitlinien auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Diagnose und Behandlung in der Tumororthopädie (Ausbildungskriterien)
5) Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Tumororthopädie mit dem Ziel, einen Ausbildungsgang für die Qualifikation als Tumororthopäde zu etablieren.
6) Knüpfung und Erhaltung nationaler und internationaler Kontakte
7) Einrichtung von Fellowships für Tumororthopädie mit dem Ziel einer standardisierten Diagnostik und Therapie von Skelett- und Weichteiltumoren
8) Organisation regelmäßiger Veranstaltungen
9) Etablierung einer Homepage

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Regelmäßige Sitzungen zur Fallbesprechung
2) Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitskreise, Literaturbeschaffung, Kongressveranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit (mediale Präsenz und Homepage)
3) Wahrung der Interessen gegenüber Behörden und Standesvertretungen
4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
– a) Mitgliedsbeiträge
– b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
– c) Spenden und sonstigen Zuwendungen

§4 Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
1) die Generalversammlung
2) der Vorstand
3) der Rechnungsprüfer
4) das Schiedsgericht

§9 Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu ordentlichen als auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, der 2. Vizepräsident.

§10 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei bis vier Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl des Präsidenten in ununterbrochener Reihenfolge ist möglich. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können wieder gewählt werden.
2) Der Vorstand hat das Recht Mitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem 1. Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Leitung hat der Präsident, bei Verhinderung sein 1. Vizepräsident.
5) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit 2/3 Mehrheit entheben.
6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1) Erstellung eines Jahresvorschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4) Verwaltung des Vereinsvermögens
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
7) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
8) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Sekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§14 Der Rechnungsprüfer

1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.